§ 612 HGB. Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–1. Januar 1940]
    1§ 612. 
        
(1) Die Vorschriften des § 611 finden auch auf diejenigen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach § 541 Ersatz leisten muß.
        (2) Übersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im § 611 bezeichneten Preis, so tritt an die Stelle des letzteren der Reinerlös.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.