§ 619 HGB. Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 619. Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer. Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, dem Schiffer zugestellt werden.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 619 HGB

§ 618 HGB. Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 619 HGB. Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

§ 620 HGB