§ 644 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Januar 1940]
1§ 644.
(1) [1] Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. [2] Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.
(2) Das Konnossement kann auch aus den Namen des Schiffers als Empfängers lauten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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