§ 647 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973] | [1. Januar 1940] |
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§ 647 | § 647 |
(1) [1] Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. [2] Im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. | (1) [1] Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. [2] Im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. |
(2) Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Kapitäns als Empfängers lauten. | (2) Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Schiffers als Empfängers lauten. |
[1. Januar 1940–6. April 1973]
1§ 647.
(1) [1] Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. [2] Im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.
(2) Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Schiffers als Empfängers lauten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 7, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.