§ 66 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1898–1. September 1969]
1§ 66. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehülfen kann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Theile für den Schluß eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.