§ 664 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[31. Juli 1986–25. April 2013]
1§ 664.
(1) [1] Für Schäden, die bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck entstehen, haften vorbehaltlich des Absatzes 2 der Beförderer und der ausführende Beförderer nach den diesem Gesetz als Anlage beigefügten Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. [2] Die §§ 486 bis 487e bleiben unberührt.
(2) Unterliegt eine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 einer Haftungsregelung nach den Vorschriften über die Beförderung von Reisenden oder Gepäck durch ein anderes Beförderungsmittel als ein Seeschiff, so gelten die Bestimmungen der Anlage nicht, soweit jene Vorschriften auf die Beförderung auf See zwingend anzuwenden sind.
Anmerkungen:
1. 31. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 10, 11 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986.

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