§ 71 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1898–1. September 1969]
1§ 71. Als ein wichtiger Grund, der den Handlungsgehülfen zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
  • 1. wenn der Handlungsgehülfe zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird;
  • 2. wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt;
  • 3. wenn der Prinzipal den ihm nach § 62 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  • 4. wenn sich der Prinzipal Thätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen oder unsittliche Zumuthungen gegen den Handlungsgehülfen zu Schulden kommen läßt oder es verweigert, den Handlungsgehülfen gegen solche Handlungen eines anderen Angestellten oder eines Familienangehörigen des Prinzipals zu schützen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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