§ 717 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–25. April 2013]
    1§ 717. 
        
            (1) Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
            
        - 1. mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung hat;
 - 2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör.
 
(2) Von dem im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene Werth derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.