§ 723 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973][1. Januar 1940]
§ 723 § 723
(1) Zur großen Haverei tragen nicht bei: (1) Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes; 1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes;
2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung; 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
3. das Reisegut der Reisenden. 3. das Reisegut der Reisenden.
(2) [1] Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Kapitän gehörig bezeichnet worden sind (§ 673 Abs. 2). [2] Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. (2) [1] Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (§ 673 Abs. 2). [2] Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
(3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind. (3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind.
(4) (weggefallen) (4) Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
[1. Januar 1940–6. April 1973]
1§ 723.
(1) Zur großen Haverei tragen nicht bei:
  • 1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes;
  • 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
  • 3. das Reisegut der Reisenden.
(2) 2[1] Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (§ 673 Abs. 2). [2] Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
(3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind.
(4) Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.

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