§ 723 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973] | [1. Januar 1940] |
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§ 723 | § 723 |
(1) Zur großen Haverei tragen nicht bei: | (1) Zur großen Haverei tragen nicht bei: |
1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes; | 1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes; |
2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung; | 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung; |
3. das Reisegut der Reisenden. | 3. das Reisegut der Reisenden. |
(2) [1] Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Kapitän gehörig bezeichnet worden sind (§ 673 Abs. 2). [2] Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. | (2) [1] Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (§ 673 Abs. 2). [2] Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. |
(3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind. | (3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind. |
(4) (weggefallen) | (4) Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. |
[1. Januar 1940–6. April 1973]
1§ 723.
(1) Zur großen Haverei tragen nicht bei:
- 1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes;
- 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
- 3. das Reisegut der Reisenden.
(2) 2[1] Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (§ 673 Abs. 2). [2] Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
(3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind.
(4) Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.