§ 73 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. August 2001][1. Januar 1970]
§ 73 § 73
[1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. (1) [1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen.
[3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) (weggefallen)
[1. Januar 1970–1. August 2001]
1§ 73.
(1) [1] Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 8 Nr. 2, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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