§ 736 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 1913–25. April 2013]
1§ 736.
(1) [1] Ist der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten Schiffe herbeigeführt, so sind die Reeder dieser Schiffe zum Ersatzes des Schadens, der durch den Zusammenstoß den Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen zugefügt wird, nach Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens verpflichtet. [2] Kann nach den Umständen ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden oder erschein das auf jeder Seite obwaltende Verschulden als gleich schwer, so sind die Reeder zu gleichen Teilen ersatzpflichtig.
(2) [1] Für den Schaden, der durch die Tötung oder die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit einer an Bord befindlichen Person entstanden ist, haften die Reeder der Schiffe, wenn der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden herbeigeführt ist, dem Verletzten als Gesamtschuldner. [2] Im Verhältnis der Reeder zueinander gelten auch für einen solchen Schaden die Vorschriften des Abs. 1.
Anmerkungen:
1. 1. März 1913: Artt. 1 Nr. I, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1913.

Umfeld von § 736 HGB

§ 735 HGB

§ 736 HGB

§ 737 HGB