§ 737 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 1913–6. April 1973]
1§ 737. Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslotsen befunden, so ist der Reeder des Schiffes für den von dem Lotsen verschuldeten Zusammenstoß nicht verantwortlich, es sei denn, daß die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflicht nicht erfüllt haben.
Anmerkungen:
1. 1. März 1913: Artt. 1 Nr. I, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1913.

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