§ 742 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[8. Oktober 2002–25. April 2013]
1§ 742. Bergelohnanspruch.
(1) [1] Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Bergelohns. [2] Der Anspruch besteht auch dann, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehören.
(2) [1] Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht wurden. [2] Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen Gegenstände (Bergungskosten).
(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände im Verhältnis des Wertes dieser Gegenstände zueinander anteilig verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 8. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung vom 25. April 2002, Bundesgesetzblatt Teil II 2002 Nummer 20 vom 3. Juni 2002 Seite 1202.

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