§ 753 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[8. Oktober 2002–25. April 2013]
1§ 753. Sicherheitsleistung.
(1) [1] Der Berger kann für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und Kosten von dem Schuldner der Forderung die Leistung einer ausreichenden Sicherheit verlangen. [2] Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.
(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für die gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen Zustimmung von dem Hafen oder Ort, den sie nach Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben, entfernt werden.
(4) [1] Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den durch sein Verschulden dem Berger entstandenen Schaden. [2] Hat der Schiffer auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt, so ist bei Anweisung des Schiffseigners § 7 Abs. 2 und 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes, sonst § 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 8. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung vom 25. April 2002, Bundesgesetzblatt Teil II 2002 Nummer 20 vom 3. Juni 2002 Seite 1202.

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