§ 75b HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Mai 1923–1. Januar 2002]
1§ 75b. [1] Ist der Gehilfe für eine Tätigkeit außerhalb Europas angenommen, so ist die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung der im § 74 Abs. 2 vorgesehenen Entschädigung verpflichtet. 2[2] Das gleiche gilt, wenn die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von zweiundvierzig Millionen Mark für das Jahr übersteigen; auf die Berechnung des Betrags der Leistungen finden die Vorschriften des § 74b Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1915: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1914.
2. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3, III Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juli 1923.

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