§ 75d HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1915]
1§ 75d. [1] Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. [2] Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1915: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1914.