§ 75f HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. Februar 1934][1. Januar 1915]
§ 75f § 75f
[1] Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. [2] Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt. Auf eine Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienste ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, findet die Vorschrift des § 152 Abs. 2 der Gewerbeordnung Anwendung.
[1. Januar 1915–6. Februar 1934]
1§ 75f. Auf eine Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienste ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, findet die Vorschrift des § 152 Abs. 2 der Gewerbeordnung Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1915: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1914.

Umfeld von § 75f HGB

§ 75e HGB

§ 75f HGB

§ 75g HGB