§ 788 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1910–1. Januar 2008]
1§ 788.
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von der anderen Versicherung geschlossen, so kann er von jedem Versicherer verlangen, daß die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf den Betrag des Anteils herabgesetzt wird, den der Versicherer im Verhältnisse zu dem anderen Versicherer zu tragen hat.
(2) [1] Die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie wirkt von dem Beginne der Versicherung an. [2] Hatte die Gefahr für den einen Versicherer schon zu laufen begonnen, bevor der Vertrag mit dem anderen Versicherer geschlossen wurde, so wird dem ersten Versicherer gegenüber die Herabsetzung erst mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie verlangt wird.
(3) Dem Versicherer steht eine angemessene Ristornogebühr zu.
(4) Das Recht, die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. II, 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908.

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