§ 796 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1910] | [1. Januar 1900] |
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§ 796 | § 796 |
[1] Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder durch Versicherung der Bruttofracht oder besonders versichert werden. [2] Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es besonders vereinbart ist. | [1] Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder besonders versichert werden, soweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Bruttofracht versichert sind. [2] Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1910]
1§ 796. [1] Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder besonders versichert werden, soweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Bruttofracht versichert sind. [2] Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.