§ 796 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1910][1. Januar 1900]
§ 796 § 796
[1] Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder durch Versicherung der Bruttofracht oder besonders versichert werden. [2] Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es besonders vereinbart ist. [1] Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder besonders versichert werden, soweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Bruttofracht versichert sind. [2] Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 1910]
1§ 796. [1] Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder besonders versichert werden, soweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Bruttofracht versichert sind. [2] Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

Umfeld von § 796 HGB

§ 795 HGB

§ 796 HGB

§ 797 HGB