§ 810 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1910–1. Januar 2008]
1§ 810. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer zum Rücktritte berechtigt ist, in Ansehung eines Teiles der Gegenstände vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. V, 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908.

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