§ 811a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1910–1. Januar 2008]
1§ 811a.
(1) [1] Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teile ein Verschulden nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist, die höhere Prämie verlangen. [2] Das Gleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherung nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teile nicht bekannt war.
(2) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Woche von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung des Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstande Kenntnis erlangt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1910: Artt. 1 Nr. V, 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908.

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