§ 830 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1910][1. Januar 1900]
§ 830 § 830
(1) [1] Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittage des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. [2] Sie endigt am Mittage des letzten Tages der Frist. (1) [1] Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitternacht berechnet. [2] Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstags und des Schlußtags.
(2) Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet, maßgebend. (2) Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet, maßgebend.
[1. Januar 1900–1. Januar 1910]
1§ 830.
(1) [1] Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitternacht berechnet. [2] Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstags und des Schlußtags.
(2) Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet, maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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