§ 89 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Dezember 1953–1. Januar 1990]
1§ 89.
(1) [1] Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es in den ersten drei Jahren der Vertragsdauer mit einer Frist von sechs Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. [2] Wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie mindestens einen Monat betragen; es kann nur für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Nach einer Vertragsdauer von drei Jahren kann das Vertragsverhältnis nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(3) [1] Eine vereinbarte Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein. [2] Bei Vereinbarung ungleicher Fristen gilt für beide Teile die längere Frist.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1953: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1953.

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