§ 9 HGB. Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[15. Dezember 2001–1. Januar 2007]
1§ 9.
2(1) Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist Jedem zu Informationszwecken gestattet.
3(2) [1] Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken kann eine Abschrift gefordert werden. 4[2] Werden die Schriftstücke nach § 8a Abs. 3 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. [3] Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. 5[4] Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.
6(3) [1] Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma eines Einzelkaufmanns ist, kann Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung geführt werden. [2] Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 15. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 1, 17 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
- 3. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 2, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 4. 25. Dezember 1993: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
- 5. 25. Dezember 1993: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
- 6. 5. August 1933: Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 7. 5. August 1933: Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.