§ 902 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[8. Oktober 2002][6. April 1973]
§ 902 § 902
(1) Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren: Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden; 1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden;
2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis; 2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;
3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten; 3. Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch der Berge- und Hilfslohn, sowie Forderungen aus
4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks. der Beseitigung eines Wracks.
(2) [1] Während des Laufs der Verjährungsfrist kann derjenige, der wegen einer in Absatz 1 Nr. 3 genannten Forderung in Anspruch genommen wird, die Verjährungsfrist durch eine Erklärung gegenüber dem Gläubiger verlängern. [2] Eine weitere Verlängerung der Frist ist zulässig.
[6. April 1973–8. Oktober 2002]
1§ 902. Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
  • 1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden;
  • 2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;
  • 3. Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch der Berge- und Hilfslohn, sowie Forderungen aus der Beseitigung eines Wracks.
Anmerkungen:
1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 45, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.

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