§ 903 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[15. Dezember 2004][8. Oktober 2002]
§ 903 § 903
(1) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. (1) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Abs. 1 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat. (2) Die Verjährung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Abs. 1 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat.
(3) [1] Die Verjährung der in § 902 Nr. 3 und 4 genannten Forderungen beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen beendet worden sind. [2] Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Forderungen beginnt jedoch erst mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen ihn oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet. (3) [1] Die Verjährung der in § 902 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Forderungen beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen beendet worden sind. [2] Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Forderungen beginnt jedoch erst mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen ihn oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
[8. Oktober 2002–15. Dezember 2004]
1§ 903.
(1) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
2(2) Die Verjährung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Abs. 1 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat.
3(3) [1] Die Verjährung der in § 902 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Forderungen beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen beendet worden sind. [2] Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Forderungen beginnt jedoch erst mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen ihn oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
Anmerkungen:
1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 45, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.
2. 8. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung vom 25. April 2002, Bundesgesetzblatt Teil II 2002 Nummer 20 vom 3. Juni 2002 Seite 1202.
3. 8. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung vom 25. April 2002, Bundesgesetzblatt Teil II 2002 Nummer 20 vom 3. Juni 2002 Seite 1202.

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