§ 904 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 1913–6. April 1973]
1§ 904.
(1) [1] Die Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach § 736 Abs. 2 zustehen, verjähren in einem Jahre. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die den Rückgriff begründende Zahlung erfolgt ist.
(2) Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Bodmereigelder und der Verträge zur großen Haverei haftenden Forderungen sowie die wegen dieser Gelder und Beiträge begründeten persönlichen Ansprüche.
(3) Die Verjährung beginnt in Ansehung der Bodmereigelder mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist, in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind.
(4) [1] Die auf den Gütern wegen der Bergungs- und Hilfskosten haftenden Forderung sowie die wegen dieser Kosten begründeten persönlichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Bergungs- oder Hilfeleistungswerk beendigt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. März 1913: Artt. 1 Nr. V, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1913.

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