§ 9b HGB. Europäisches System der Registervernetzung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 2023]
1§ 9b. 2Europäisches System der Registervernetzung.
(1) 3[1] Folgende Informationen und Unterlagen, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, sind auch über das Europäische Justizportal zugänglich:
- 1. Eintragungen im Handelsregister,
- 2. Registerbekanntmachungen,
- 3. zum Handelsregister eingereichte Dokumente,
- 4. Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sowie
- 5. eine Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes.
(2) [1] Das Registergericht, bei dem das Registerblatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. [2] Den Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu diesem Zweck eine einheitliche europäische Kennung zuzuordnen. 6[3] Das Registergericht übermittelt nach Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale Europäische Plattform die Informationen und Unterlagen über
- 1. die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
- 2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,
- 3. die Löschung der Gesellschaft,
- 74. die Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Umwandlung sowie die Eintragung der aus einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehenden, neuen Gesellschaft oder die Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme im Register der übernehmenden Gesellschaft,
- 5. die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung und die Eintragung der Aufhebung der Zweigniederlassung sowie
-
6. die Änderung folgender Daten der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung:
- a) der Firma der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung,
- b) des Sitzes der Gesellschaft oder der Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung,
- c) der Rechtsform der Gesellschaft,
- d) der Eintragungsnummer der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung,
- e) der Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, oder die an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen.
(3) 9[1] Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Handelsregister zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2), und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit der das Unternehmensregister führenden Stelle nach Absatz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 zuständig. [2] § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
10(4) 11[1] Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 eine Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung, die eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland offengelegt hat (§ 325 Absatz 1b Satz 1), unverzüglich an die zentrale Europäische Plattform, wenn die Kapitalgesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. [2] Empfängt die das Unternehmensregister führende Stelle über das Europäische System der Registervernetzung Daten zu einer Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und die eine inländische Zweigniederlassung errichtet hat, so bestätigt die registerführende Stelle den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
- 2. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 3. 1. März 2023: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 4. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 5. 1. März 2023: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 6. 1. März 2023: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 7. 1. März 2023: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 8. 1. März 2023: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 9. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 10. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. e, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 11. 1. März 2023: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.