§ 3 IFG. Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005
[1. Januar 2006]
1§ 3. Schutz von besonderen öffentlichen Belangen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
-
1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- a) internationale Beziehungen,
- b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
- c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
- d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
- e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
- f) Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
- g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
-
3. wenn und solange
- a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
- b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
- 5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
- 6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
- 7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
- 8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2006: § 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.