§ 6 IFG. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005
[1. Januar 2006]
1§ 6. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. [1] Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. [2] Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2006: § 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.

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