§ 12 IStGHG. Überstellungshaftbefehl

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 12. Überstellungshaftbefehl.
(1) Die vorläufige Überstellungshaft und die Überstellungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Überstellungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Überstellungshaftbefehl ist anzuführen
  • 1. der Verfolgte,
  • 2. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
  • 3. das Ersuchen und die übermittelten Überstellungsunterlagen oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Haftgrund und die ihn begründenden Tatsachen sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Überstellung Anlass geben kann, dringend verdächtig ist.
(3) Der Überstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird, der Gerichtshof erklärt, dass das dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegende Verfahren vor ihm unzulässig ist, oder die Überstellung für unzulässig erklärt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

Umfeld von § 12 IStGHG

§ 11 IStGHG. Vorläufige Überstellungshaft

§ 12 IStGHG. Überstellungshaftbefehl

§ 13 IStGHG. Vorläufige Festnahme