§ 13 IStGHG. Vorläufige Festnahme

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 13. Vorläufige Festnahme.
(1) [1] Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. [2] Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.
(2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(3) [1] Liegt ein Überstellungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. [2] Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.