§ 15 IStGHG. Verfahren nach vorläufiger Festnahme

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 15. Verfahren nach vorläufiger Festnahme.
(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) § 14 Abs. 2 ist auf die Vernehmung des Verfolgten entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. [2] Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. [3] Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei; die Beteiligung des Gerichtshofes richtet sich nach Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts. [4] § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.