§ 20 IStGHG. Zulässigkeitsverfahren
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 20. Zulässigkeitsverfahren.
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Überstellung zulässig ist.
(2) Reichen die Überstellungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.
(3) [1] Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. [2] Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Überstellung erheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. [3] Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.