§ 24 IStGHG. Haft zur Durchführung der Überstellung

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 24. Haft zur Durchführung der Überstellung. Ist der Vollzug eines Überstellungshaftbefehls ausgesetzt, so ordnet das Oberlandesgericht nach Bewilligung der Überstellung den Vollzug an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die Inhaftnahme sprechen und die Durchführung der Überstellung auf andere Weise gewährleistet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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