§ 56 IStGHG. Schutz von Personen
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 56. Schutz von Personen2. Die Vorschriften zum Schutz von Opfern von Straftaten und zum Schutz von Personen, die an einem deutschen Strafverfahren beteiligt sind, finden auf mutmaßliche Geschädigte einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder auf Zeugen in einem Verfahren vor dem Gerichtshof entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 2. Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe j des Römischen Statuts.