§ 6, Bewilligung der Überstellung IStGHG
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 6. , Bewilligung der Überstellung. Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.