§ 6, Bewilligung der Überstellung IStGHG

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 6. , Bewilligung der Überstellung. Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

Umfeld von § 6 IStGHG

§ 5 IStGHG. Überstellungsunterlagen

§ 6, Bewilligung der Überstellung IStGHG

§ 7 IStGHG. Sachliche Zuständigkeit