§ 6 IWG

Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006
[17. Juli 2015–23. Juli 2021]
1§ 6. Transparenz.
(1) [1] Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage zu veröffentlichen. [2] Die Veröffentlichung soll über öffentlich zugängliche Netze erfolgen.
(2) [1] Wurden für die Weiterverwendung keine Standardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. [2] Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.
(3) [1] Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. [2] Soweit möglich, werden sie über öffentlich zugängliche Netze veröffentlicht.
Anmerkungen:
1. 17. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 7, 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2015.

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