§ 8 IWG

Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006
[17. Juli 2015–23. Juli 2021]
1§ 8. Praktische Vorkehrungen. Soweit Informationen mit Metadaten versehene Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung gestellt werden.
Anmerkungen:
1. 17. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 9, 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2015.

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