§ 10 IntErbRVG. Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 10. Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde.
(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
(2) [1] Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. [2] Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

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§ 9 IntErbRVG. Bekanntgabe der Entscheidung

§ 10 IntErbRVG. Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

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