§ 21 IntErbRVG. Verfahren

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 21. Verfahren.
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.