§ 33 IntErbRVG. Anwendungsbereich
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 33. Anwendungsbereich. Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
- 1. die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
- 2. die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und
- 3. die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
- Anmerkungen:
- 1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.