§ 41 IntErbRVG. Wirksamwerden

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 41. Wirksamwerden. [1] Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. [2] Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.