§ 11 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022] | [1. März 2005] |
---|---|
§ 11. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen | § 11. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen |
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich | Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich |
1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder | 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder |
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. | 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge besteht. |
[1. März 2005–1. August 2022]
1§ 11. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
- 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
- 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.