§ 11 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022][1. März 2005]
§ 11. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen § 11. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
[1. März 2005–1. August 2022]
1§ 11. Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
  • 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
  • 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.

Umfeld von § 11 IntFamRVG

§ 10 IntFamRVG. Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung

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