§ 25 IntFamRVG. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. März 2005]
1§ 25. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch. Die verpflichtete Person kann mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.

Umfeld von § 25 IntFamRVG

§ 24 IntFamRVG. Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

§ 25 IntFamRVG. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch

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