§ 41 IntFamRVG. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[18. August 2021][1. März 2005]
§ 41. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit § 41. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
(1) [1] Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich [1] Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,
1. die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, 1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst
2. das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, 2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, hilfsweise
3. das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. [2] § 12 gilt entsprechend. 3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.
(2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen.
(3) [1] Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. [2] Die Entscheidung ist zu begründen. [2] Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) [1] Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. [2] Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
[1. März 2005–18. August 2021]
1§ 41. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit. [1] Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,
  • 1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst
  • 2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, hilfsweise
  • 3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.
[2] Die Entscheidung ist zu begründen.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.

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