§ 47 IntFamRVG. Genehmigung des Familiengerichts

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022][1. März 2005]
§ 47. Genehmigung des Familiengerichts § 47. Genehmigung des Familiengerichts
(1) [1] Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn (1) [1] Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und 1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist. [3] § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist. [3] § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) [1] Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat. [2] § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) [1] Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. [2] § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar. (3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
[1. März 2005–1. August 2022]
1§ 47. Genehmigung des Familiengerichts.
(1) [1] Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
  • 1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
  • 2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
[3] § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) [1] Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. [2] § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.

Umfeld von § 47 IntFamRVG

§ 46 IntFamRVG. Konsultationsverfahren

§ 47 IntFamRVG. Genehmigung des Familiengerichts

§ 48 IntFamRVG. Ausstellung von Bescheinigungen