§ 51 IntFamRVG. Verfahren der nationalen Behörde

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. März 2005–1. September 2009]
1§ 51. Gerichtsgebühren.
(1) Für ein erstinstanzliches Verfahren nach diesem Gesetz über Anträge auf
  • 1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang,
  • 2. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,
  • 3. Feststellung, ob Entscheidungen aus einem anderen Staat anzuerkennen sind, einschließlich der Anordnungen nach § 33 zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses,
Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung in den in den Nummern 2 und 3 genannten Verfahrenwird eine Gebühr von 200 Euro erhoben.(2) Für ein Verfahren über ein Rechtsmittel in der Hauptsache wird eine Gebühr von 300 Euro erhoben.(3) Für das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.
Anmerkungen:
1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.

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