§ 1 JGG. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 1. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.