§ 10 JGG. Weisungen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. Januar 1975]
§ 10. Weisungen § 10. Weisungen
(1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, [welche] die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, (1) [1] Weisungen sind Gebote und Verbote, [welche] die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. [3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4. Arbeitsleistungen zu erbringen, 4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder 5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. 6. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen. (2) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 10. Weisungen.
(1) 2[1] Weisungen sind Gebote und Verbote, [welche] die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. 3[2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 4[3] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
  • 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
  • 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
  • 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
  • 54. Arbeitsleistungen zu erbringen,
  • 65. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
  • 76. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) 8[1] Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. [2] Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. c, Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
8. 23. Dezember 1971/25. Dezember 1971: Artt. 2 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971.